AdhocRTLVergleichAdhocmeldung:
Neues Schadensrisiko für TC Unterhaltungselektronik AG durch Vergleich mit RTL im Fall TVOON.
Mit heuter Wirkung erfuhr der Vorstand der TC Unterhaltungselektronik AG, daß ein erhebliches Schadens-Risiko durch einen fehlerhaften Vergleich mit RTL entstanden ist.
Im November 2005 wurde in der Sache RTL%TCU AG bezüglich 1:1 Werbeaustausch am OLG Köln zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen. RTL warf der Gesellschaft vor, mit wettbewerbswidrigen Features der TVOON Media Center Software geworben zu haben. Diese Features waren jedoch Teil einer Investorenansprache und sollten lediglich die technischen Möglichkeiten der Software beschreiben. Unter anderem gehörte hierzu das Ausblenden von RTL-Werbung und Einblenden eigener interaktiver TV-Features u.a. Werbung.
Da ein moniertes Feature wie der 1:1 Austausch von Werbung in Deutschland ohnehin nie geplant war, war unsere Gesellschaft bereit, vergleichsweise auf die Bewerbung und Benutzung dieses Features zu verzichten. Der Anwalt der Gesellschaft hat jedoch in Abwesenheit des Vorstandes einer hiervon abweichenden Vergleichsformel endgültig zugestimmt, in der Annahme, es gäbe hier keinen Unterschied.
Der Vergleichstext nimmt jedoch unklar Bezug auf Anlagen, in denen sämtliche Features der TVOON –Software beschrieben sind. Es wird damit ein sehr breiter Interpretationsspielraum eröffnet. Dieser reicht von „der Vergleich meint lediglich den gezielten 1:1 Werbeaustausch“ (nach Meinung der Kanzlei) bis hin zu „sämtliche TVOON iTV Featurees werden unterlassen“. Während also die beratende Kanzlei von keinen negativen Auswirkungen ausgeht, bedeutet letztere Interpretation, daß nahezu die gesamten zukünftigen Ertragschancen der TVOON – iTV Software zunichte gemacht wurden und die Gesellschaft einem hohen Prozessrisiko bei einem Verstoss gegen den Vergleich ausgesetzt ist. Die TVOON Hard- und Software ist für die zukünftigen Entwicklungschancen der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung.
Bis gestern bestand mit der Kanzlei die Vereinbarung, daß für die Gesellschaft durch den falsch abgeschlossenen Vergleich keine negativen Auswirkungen entstehen werden, da der Vergleich angefochten wird, da irrtümlich abgeschlossenund eine Feststellungsklage die tatsächliche Interpretation klärt oder Risikofreistellung erfolgt
Heute erfährt der Vorstand, daß die Kanzlei nichts dergleichen durchgeführt hat und endgültig nach Meinung der Kanzlei nichts dergleichen durchführbar sein soll. Nach Meinung des Vorstandes ist hierdurch ein nicht unerhebliches Risiko und eine beträchtliche Einschränkung in den Anwendungsmöglichkeiten der Software für die Gesellschaft entstanden.
Ansprechpartner:
Petra Bauersachs
bauersachs@telecontrol.de
WKN 745420
Neues Schadensrisiko für TC Unterhaltungselektronik AG durch Vergleich mit RTL im Fall TVOON.
Mit heuter Wirkung erfuhr der Vorstand der TC Unterhaltungselektronik AG, daß ein erhebliches Schadens-Risiko durch einen fehlerhaften Vergleich mit RTL entstanden ist.
Im November 2005 wurde in der Sache RTL%TCU AG bezüglich 1:1 Werbeaustausch am OLG Köln zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen. RTL warf der Gesellschaft vor, mit wettbewerbswidrigen Features der TVOON Media Center Software geworben zu haben. Diese Features waren jedoch Teil einer Investorenansprache und sollten lediglich die technischen Möglichkeiten der Software beschreiben. Unter anderem gehörte hierzu das Ausblenden von RTL-Werbung und Einblenden eigener interaktiver TV-Features u.a. Werbung.
Da ein moniertes Feature wie der 1:1 Austausch von Werbung in Deutschland ohnehin nie geplant war, war unsere Gesellschaft bereit, vergleichsweise auf die Bewerbung und Benutzung dieses Features zu verzichten. Der Anwalt der Gesellschaft hat jedoch in Abwesenheit des Vorstandes einer hiervon abweichenden Vergleichsformel endgültig zugestimmt, in der Annahme, es gäbe hier keinen Unterschied.
Der Vergleichstext nimmt jedoch unklar Bezug auf Anlagen, in denen sämtliche Features der TVOON –Software beschrieben sind. Es wird damit ein sehr breiter Interpretationsspielraum eröffnet. Dieser reicht von „der Vergleich meint lediglich den gezielten 1:1 Werbeaustausch“ (nach Meinung der Kanzlei) bis hin zu „sämtliche TVOON iTV Featurees werden unterlassen“. Während also die beratende Kanzlei von keinen negativen Auswirkungen ausgeht, bedeutet letztere Interpretation, daß nahezu die gesamten zukünftigen Ertragschancen der TVOON – iTV Software zunichte gemacht wurden und die Gesellschaft einem hohen Prozessrisiko bei einem Verstoss gegen den Vergleich ausgesetzt ist. Die TVOON Hard- und Software ist für die zukünftigen Entwicklungschancen der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung.
Bis gestern bestand mit der Kanzlei die Vereinbarung, daß für die Gesellschaft durch den falsch abgeschlossenen Vergleich keine negativen Auswirkungen entstehen werden, da der Vergleich angefochten wird, da irrtümlich abgeschlossenund eine Feststellungsklage die tatsächliche Interpretation klärt oder Risikofreistellung erfolgt
Heute erfährt der Vorstand, daß die Kanzlei nichts dergleichen durchgeführt hat und endgültig nach Meinung der Kanzlei nichts dergleichen durchführbar sein soll. Nach Meinung des Vorstandes ist hierdurch ein nicht unerhebliches Risiko und eine beträchtliche Einschränkung in den Anwendungsmöglichkeiten der Software für die Gesellschaft entstanden.
Ansprechpartner:
Petra Bauersachs
bauersachs@telecontrol.de
WKN 745420